logo EWAG

Stromnetz | steuerbare Verbrauchseinrichtungen Informationen zur Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ab dem 01.01.2024

  • steuerbarer Verbrauchseinrichtungen

Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Regelungen zur Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festlegen. Von dieser Befugnis hat die BNetzA im November 2023 Gebrauch gemacht und Festlegungen zur Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300) und zur Reduzierung der Netzentgelte (BK8-22-010A) getroffen, die zum 01.01.2024 in Kraft traten.

Was ist Inhalt der Festlegungen?
Der Netzbetreiber darf den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Gefährdung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Im Falle einer Steuerung verbleibt steuerbaren Ver¬brauchseinrichtungen ein Mindestleistungsbezug, der sich nach BNetzA-Vorgaben berechnet.
Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss in der Niederspannung. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten

  • jede nicht öffentlich zugängliche Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
  • jede Wärmepumpe (inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtung) sowie jede Anlage zur Raumkühlung

Hinweis:
Bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschluss ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe (Wärmepumpen bzw. Anlagen zur Raumkühlung) überschreitet. Diese Anlagen werden dann als jeweils eine steuerbare Verbrauchseinrichtung je Fallgruppe behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.

  • jeder elektrische Speicher hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) aus dem öffentlichen Netz

Gibt es Ausnahmen?
JA:

  • für nicht-öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen von Institutionen, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen
  • für Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung, die für gewerbliche betriebsnotwendige Zwecke oder in der kritischen Infrastruktur eingesetzt werden

Ist die Herstellung der Steuerbarkeit nachweislich mit einem unvertretbaren technischen Aufwand verbunden, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. Als Konsequenz erfolgt auch keine Reduzierung der Netzentgelte für diese Anlage (siehe BNetzA-Beschluss BK6-22-300, Anlage 1, Ziffer 10.6, gilt nur für Inbetriebnahmen bis spätestens 31.12.2026).

Was gilt für Bestandsanlagen?
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die eine individuelle Vereinbarung nach § 14a Abs. 2 EnWG bis 31.12.2023 abgeschlossen worden war, gelten diese Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. Spätestens zum 01.01.2029 müssen Betreiber von solchen Bestandsanlagen, die Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen sind, in die netzorientierte Steuerung nach Maßgabe der BNetzA-Festlegung wechseln. Für alle anderen Bestandsanlagen erlischt die Alt-Regelung nach § 14a EnWG mit allen Konsequenzen (keine Steuerung, keine Reduzierung der Netzentgelte). Lediglich für Nachtspeicherheizungen gilt die Alt-Regelung nach § 14a EnWG bis zur Außerbetriebnahme fort.
Für Bestandsanlagen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der neuen Regelung gelten, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung nach § 14a Abs. 2 EnWG bis 31.12.2023 vereinbart worden war, gilt die neue BNetzA-Festlegung nicht. Betreiber solcher Bestandsanlagen können jedoch freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln.

Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Netzbetreiber?
Der Anschluss sowie Änderung oder Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen dem Netzbetreiber im Vorfeld mitgeteilt werden. Zudem benötigt der Netzbetreiber die Entscheidung des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers zu den folgenden Steuerungs-, Anschluss-/Mess- und Netzentgeltoptionen:

a) Wahlmöglichkeiten für die Steuerung
Die Steuerung kann direkt oder über ein Energie-Management-System (EMS) erfolgen.

  • Bei einer Direktsteuerung wird der Steuerbefehl unmittelbar an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gegeben. Diese senkt ihren Energieverbrauch in dem vorgegebenen Maß.
  • Ein EMS ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter dem Netzanschluss gibt. In diesem Fall wird durch den Netzbetreiber eine Leistungsobergrenze übermittelt, die für die Summe aller an das EMS angeschlossenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gilt. Der Steuerbefehl wird an das EMS gegeben, das sicherstellt, dass die vorgegebene Leistungsobergrenze am Netzanschlusspunkt durch die Gesamtheit der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht überschritten wird.

b) Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Anschluss-/Mess- und Steuerungseinrichtungen
Es besteht die Möglichkeit, den Verbrauch einer oder mehrerer steuerbaren Verbrauchseinrichten über einen separaten Zähler nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder zusammen mit anderen Verbrauchseinrichtungen über einen ge¬meinsamen Zähler zu erfassen. Der verwendete Zähler kann auch ein bereits vorhandener Zähler sein. Im Übrigen hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage im Rahmen der in den Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung (Strom) des Netzbetreibers vorgegebenen möglichen Steue¬rungstechniken einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird, stets steuerbar ist und ein vom Netzbetreiber ausgegebener Steuerbefehl unverzüglich umgesetzt wird.

c) Wahlmöglichkeiten für das reduzierte Netzentgelt
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (als Anschlussnutzer) hat folgende Wahlmöglichkeiten:

  • Modul 1: pauschale Reduzierung = 80 €/a + 3.750 kWh/a x AP NSSLP ct/kWh x 0,2 (brutto)
    immer möglich (gemeinsamer oder separater Zähler für eine oder mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen), für leistungsgemessene oder nicht leistungsgemessen Kunden
  • Modul 2: prozentuale Reduzierung des Arbeits¬preises auf 40 % x AP NSSLP ct/kWh
    nur möglich, wenn separater Zähler für eine oder mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen; kein Grundpreis für diese Marktlokation; nur für nicht leistungsgemessene Kunden

wobei AP NSSLP der Arbeitspreis Netznutzung in der Niederspannung ohne Leistungsmessung ist.

Nach Errichtung der Anlage sind zwingend die Fertigstellungsanzeige und der Inbetriebsetzungsauftrag beim Netzbetreiber einzureichen, um die Reduzierung der Netzentgelte zu veranlassen. Die Abrechnung des reduzierten Netzentgelts erfolgt durch den Netzbetreiber gegenüber dem Stromlieferanten, sofern dieser Netznutzer ist. Der Stromlieferant wiederum berücksichtigt die Netzentgeltreduzierung bei seiner Abrechnung und weist die Reduzierung in der Stromrechnung transparent aus.


Aktuelle Neuigkeiten, Termine und Baustellen

  • ACHTUNG Telefonbetrüger 08 Oktober 2025 / 12:38 Uhr

    Die ewag kamenz ist darauf aufmerksam gemacht worden, dass zur Zeit Betrüger mit verschiedenen Handy- und Festnetznummern bei unseren Kunden…

    mehr erfahren

  • Verification of Payee – Gesetzliche Änderung bei SEPA-Überweisungen 01 Oktober 2025 / 12:58 Uhr

    Ab dem 5. Oktober 2025 gelten neue regulatorische Vorgaben für SEPA-Überweisungen (Verification of Payee – kurz „VoP“)…

    mehr erfahren

  • Update: Pressemitteilung zu drohender Einstellung der Fernwärmeversorgung in Kamenz 23 September 2025 / 13:08 Uhr

    Wir informieren darüber, dass sich am gestrigen Montag, eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung unseres Vertragspartners …

    mehr erfahren

  • Eine besondere Art der Spätschicht Uhr

    ewag kamenz erstmals bei der besonderen Aktion zur Gewinnung von Auszubildenden dabei. Die technischen Bereiche – Trinkwasser- und Stromversorgung …

    mehr erfahren

  • Bereitschaftsdienstanzeige der ewag kamenz und der geschäftsbesorgten Zweckverbände 15 September 2025 / 13:13 Uhr

    Der Wochenkurier wird in der 39. Kalenderwoche letztmalig erscheinen. Die ewag kamenz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab…

    mehr erfahren

  • Nächster Schritt zur Modernisierung des Fernwärmenetzes Kamenz 04 September 2025 / 11:30 Uhr

    Nächster Schritt zur Modernisierung des Fernwärmenetzes Kamenz; Verein “Haus der Begegnung e.V.” bleibt am Heizwerk Christian-Weißmantel-Straße…

    mehr erfahren

  • Tag des offenen Denkmals am 14.09.2025 02 September 2025 / 08:45 Uhr

    Da in diesem besonderen Jubiläumsjahr der Tag des offenen Denkmals genau auf den Tag des Festumzuges anlässlich der erstmaligen Erwähnung…

    mehr erfahren

  • ewag kamenz startet in die Ausbildungskampagne 2026 22 August 2025 / 10:05 Uhr

    Unter dem Slogan „Deine Ausbildung, deine Zukunft!“ begeben wir uns auf eine energiereiche Reise und bieten jungen, motivierten Menschen großartige…

    mehr erfahren

  • Blumige & energiereiche Aussichten für unser Heimatfest 2025! 12 August 2025 / 12:35 Uhr

    Endlich ist es wieder soweit und eine alte Tradition wird mit Leben gefüllt. Bunte Wimpelketten und zahlreiche Kränze aus Tannengrün…

    mehr erfahren

Mit Rat zur Tat Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre E-Mailanfrage.