Warnung vor Haustürgeschäften in der Stromlieferung 10 Juli 2026 / 14:01 Uhr
Die ewag kamenz wurde darüber informiert, dass sich derzeit Personen in täuschender Absicht an der Haustür an Kundinnen und Kunden…
Was sind die rechtlichen Grundlagen?
Nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) Regelungen zur Netzintegration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen festlegen. Von dieser Befugnis hat die BNetzA im November 2023 Gebrauch gemacht und Festlegungen zur Netzintegration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300) und zur Reduzierung der Netzentgelte (BK8-22-010A) getroffen, die zum 01.01.2024 in Kraft traten.
Was ist Inhalt der Festlegungen?
Der Netzbetreiber darf den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Gefährdung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Für die vereinbarte netzorientierte Steuerung zahlen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt. Im Falle einer Steuerung verbleibt steuerbaren Ver¬brauchseinrichtungen ein Mindestleistungsbezug, der sich nach BNetzA-Vorgaben berechnet.
Für welche Anlagen gelten die neuen Regelungen?
Die Regelungen gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Netzanschluss in der Niederspannung. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten
Hinweis:
Bei mehreren Anlagen hinter einem Netzanschluss ist maßgeblich, ob die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen insgesamt 4,2 kW je Fallgruppe (Wärmepumpen bzw. Anlagen zur Raumkühlung) überschreitet. Diese Anlagen werden dann als jeweils eine steuerbare Verbrauchseinrichtung je Fallgruppe behandelt. Dies gilt auch bei der Berechnung der Mindestbezugsleistung im Steuerungsfall.
Gibt es Ausnahmen?
JA:
Ist die Herstellung der Steuerbarkeit nachweislich mit einem unvertretbaren technischen Aufwand verbunden, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der netzorientierten Steuerung. Als Konsequenz erfolgt auch keine Reduzierung der Netzentgelte für diese Anlage (siehe BNetzA-Beschluss BK6-22-300, Anlage 1, Ziffer 10.6, gilt nur für Inbetriebnahmen bis spätestens 31.12.2026).
Was gilt für Bestandsanlagen?
Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die eine individuelle Vereinbarung nach § 14a Abs. 2 EnWG bis 31.12.2023 abgeschlossen worden war, gelten diese Regelungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. Spätestens zum 01.01.2029 müssen Betreiber von solchen Bestandsanlagen, die Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen sind, in die netzorientierte Steuerung nach Maßgabe der BNetzA-Festlegung wechseln. Für alle anderen Bestandsanlagen erlischt die Alt-Regelung nach § 14a EnWG mit allen Konsequenzen (keine Steuerung, keine Reduzierung der Netzentgelte). Lediglich für Nachtspeicherheizungen gilt die Alt-Regelung nach § 14a EnWG bis zur Außerbetriebnahme fort.
Für Bestandsanlagen, die als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der neuen Regelung gelten, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung nach § 14a Abs. 2 EnWG bis 31.12.2023 vereinbart worden war, gilt die neue BNetzA-Festlegung nicht. Betreiber solcher Bestandsanlagen können jedoch freiwillig in die netzorientierte Steuerung wechseln.
Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Netzbetreiber?
Der Anschluss sowie Änderung oder Außerbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung müssen dem Netzbetreiber im Vorfeld mitgeteilt werden. Zudem benötigt der Netzbetreiber die Entscheidung des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers zu den folgenden Steuerungs-, Anschluss-/Mess- und Netzentgeltoptionen:
a) Wahlmöglichkeiten für die Steuerung
Die Steuerung kann direkt oder über ein Energie-Management-System (EMS) erfolgen.
b) Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Anschluss-/Mess- und Steuerungseinrichtungen
Es besteht die Möglichkeit, den Verbrauch einer oder mehrerer steuerbaren Verbrauchseinrichten über einen separaten Zähler nur für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder zusammen mit anderen Verbrauchseinrichtungen über einen ge¬meinsamen Zähler zu erfassen. Der verwendete Zähler kann auch ein bereits vorhandener Zähler sein. Im Übrigen hat der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage im Rahmen der in den Technischen Anschlussbedingungen Niederspannung (Strom) des Netzbetreibers vorgegebenen möglichen Steue¬rungstechniken einschließlich Steuerungseinrichtungen ausgestattet wird, stets steuerbar ist und ein vom Netzbetreiber ausgegebener Steuerbefehl unverzüglich umgesetzt wird.
c) Wahlmöglichkeiten für das reduzierte Netzentgelt
Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (als Anschlussnutzer) hat folgende Wahlmöglichkeiten:
wobei AP NSSLP der Arbeitspreis Netznutzung in der Niederspannung ohne Leistungsmessung ist.
Nach Errichtung der Anlage sind zwingend die Fertigstellungsanzeige und der Inbetriebsetzungsauftrag beim Netzbetreiber einzureichen, um die Reduzierung der Netzentgelte zu veranlassen. Die Abrechnung des reduzierten Netzentgelts erfolgt durch den Netzbetreiber gegenüber dem Stromlieferanten, sofern dieser Netznutzer ist. Der Stromlieferant wiederum berücksichtigt die Netzentgeltreduzierung bei seiner Abrechnung und weist die Reduzierung in der Stromrechnung transparent aus.
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