Entlastung für Fernwärmekunden im Monat Dezember

Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)
Alle Fernwärmekunden erhalten zu Beginn des Monats Dezember 2022 die entsprechende Information.
Sehr geehrte Fernwärmekunden,
wir informieren Sie darüber, dass wir auf der Grundlage des Gesetzes über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) die vorgegebene Entlastung im Monat Dezember 2022 vornehmen werden.
Alle Fernwärmekunden erhalten zu Beginn des Monats Dezember 2022 die entsprechende Information.
Nach dem Gesetzestext zu § 4 Abs. 4 EWSG heißt es:
„Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden spätestens zwei Wochen nach dem 19. November 2022 in verständlicher Weise über die sich aus Absatz 1 ergebende Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform. Dabei hat das Wärmeversorgungsunternehmen auch über die nach § 9 Absatz 5 Nummer 3 an den Beauftragten zu übermittelnden Daten zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.“
Wir werden folgende durch das Gesetz geforderte Daten von Ihnen übermitteln (auf der Grundlage § 9 Abs. 5 Nr. 2 + 3 EWSG):
- Kundennummer
- Vor- und Nachname bzw. Firmenname
- Postanschrift
- Verbrauchsstelle
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
(je nach Vorhandensein) - Betrag der Abschlagszahlung
(je 1/12 des Jahresverbrauches) - Liefermenge des Jahres 2021
Wir weisen darauf hin, dass diese gesetzliche Vorgabe bei der ewag kamenz auch aufgrund der Kurzfristigkeit für erheblichen Mehraufwand sorgt und bitten Sie um Verständnis, dass wir vielleicht nicht jede Ihrer Fragen sofort beantworten können.
Wir sind bestrebt, alles dazu beizutragen, dass die Entlastung bis spätestens zum 31. Dezember 2022 erfolgt ist.

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